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Fragen zur Rentenreform

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Wie ist die Lage in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Aus den Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) kann das bisherige Rentenniveau dauerhaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Gründe dafür sind z.B.:

  • Die veränderte demografische Entwicklung in Deutschland:
    Es kommen immer weniger Kinder zur Welt die Lebenserwartung nimmt weiter zu.
    Zunehmend mehr Bundesbürger werden immer älter und erhalten immer länger ihre Altersrenten.
  • Längere Ausbildungszeiten = kürzere Beitragszahlungsdauern
  • Tendenziell kürzere Arbeitszeit
  • Der Wertewandel in der Gesellschaft: steigende Freizeitorientierung und gleichzeitig stärkere Familienorientierung wachsendes Interesse an frühzeitigem Rentenbeginn.

Welche Auswirkungen hat die Rentenreform auf die Altersrente?

Die gesetzliche Rentenreform hat zwei Zielrichtungen:

  • Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf max. 22% (ab dem Jahr 2030).
  • Schrittweise Absenkung des Nettorentenniveaus um ca. 3 - 10% bis zum Jahr 2030.

Wichtig: Ein Rentenniveau von 67% erreicht nur der sogenannte Durchschnittsrentner, der 45 Jahre lang Beiträge gezahlt und ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes der Arbeitnehmer in Deutschland bezogen hat. Diese neu entstandene Lücke soll, staatlich gefördert, geschlossen werden.
 
Das tatsächliche Versorgungsniveau eines Rentners liegt jedoch schon heute zumeist deutlich darunter! Bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind die bereits bestehenden Versorgungslücken noch größer. Die private Eigenvorsorge ist daher unverzichtbar.

Kann das angesparte Kapital zum Kauf einer eigengenutzten Immobilie verwendet werden?

Die Förderung des eigengenutzten Wohnraumes ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich.

Kann ein geförderter Vertrag gepfändet werden, falls ich in eine wirtschaftliche Notlage gerate?

Eine Pfändung, Beleihung oder Abtretung der betrieblichen Altersvorsorgeverträge ist in der Ansparphase ausgeschlossen. Abtretung und Pfändung können nur rechtswirksam in der Rentenphase erfolgen.

 

Ab wann dürfen Leistungen aus dem Vertrag bezogen werden?

Die Altersleistung dürfen nicht vor dem Beginn einer Altersleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Leistung erbracht werden. Leistungen an Hinterbliebene und im Falle der Erwerbsminderung bei Eintritt des Versorgungsfalles werden auch früher erbracht.

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